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Gebrauchtfahrzeugkauf - Gutachter und genaue Verträge schützen vor Ärger |
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Wer
ein Gebrauchtfahrzeug kauft, sollte im Vertrag auf klare Angaben über die
Fahrzeugeigenschaften achten. Das rät die Stiftung Warentest in der
Maiausgabe der Zeitschrift FINANZtest. Auf
schwammige Vertragsangaben wie „Top-Zustand“ oder „in Ordnung“ sollten sich
Käufer nicht einlassen. Treten dann Mängel am Fahrzeug auf, lassen sich
Rechtsansprüche der Käufer vor Gericht oft nicht durchsetzen. Auch die
Aussage „Tüv-neu“ darf beim beim Kauf von privat nicht überbewertet werden.
Eine Garantie für ein verkehrssicheres Fahrzeug hat bei einer solchen Angabe
nur, wer das Fahrzeug bei einem Händler mit eigener Werkstatt kauft. Ab
2002 gilt in Deutschland die EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Sie sieht
eine generelle Verkäuferhaftung für gebrauchte Waren für mindestens ein Jahr
nach Vertragsabschluss vor. Diese gilt nur dann nicht, wenn der gewerbliche
Verkäufer einen Mangel eindeutig benannt hat. Für typische
Abnutzungserscheinungen etwa an Bremsen, Lenkung oder Stoßdämpfern gilt
besonders bei älteren Automodellen allerdings wie bisher keine Haftung des
Händlers. Generell empfiehlt FINANZtest nicht alleine zum Auto- und Motorradkauf zu gehen sowie Zeitungsannoncen und Verkaufsschilder des Fahrzeugs aufzuheben. Bei teureren Modellen lohnt auch ein Gutachter-Check. Teil 2 |
| Quelle: FINANZtest |