| Rechtstipp: Video-Messungen nicht
immer rechtswirksam Ohne geeichte Instrumente läuft nichts |
| Selbst besonnenen
Motorradfahrern kann es passieren: Einmal zu sehr am Quirl gedreht, und
genau dann ist gemäß Murphy's Gesetz der Videowagen zur Stelle. Aber nicht
immer ist die Beweislage so eindeutig, wie es auf den ersten Blick scheint.
Bei Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen hat die Polizei genau definierte
Vorgaben einzuhalten. Vor allem, wenn man glaubt, gar nicht so schnell
gefahren zu sein, wie die Aufzeichnung zu beweisen scheint, kann Nachhaken
sich lohnen. So geschehen in einem Fall, den die Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) jetzt an die Öffentlichkeit
gebracht hat. Im beschriebene Fall hat die Autobahnstation Kaiseresch bei ihren Messungen eine handelsübliche Videokamera verwendet, die nicht geeicht war. Nach Auskunft der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt müssen aber Messgeräte zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs geeicht sein und nach den in der Bauartzulassung festgelegten Vorgaben gehandhabt werden. Wer ein anderes Messgerät benutzt, handle nach § 74 Nr. 11 EichO (Eichordnung) sogar ordnungswidrig. In dem von der
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)
mitgeteilten Fall hat die besagte Polizeiautobahnstation bei Abstand- und
Geschwindigkeitsmessungen aus einem Fahrzeug heraus mit einer
handelsüblichen Videokamera gefilmt. Die Kamera war nicht im Polizeifahrzeug
fixiert, sondern wurde in der Hand gehalten. Dies allein kann zu Messfehlern
führen. Zudem war die Videokamera nicht geeicht. |
| Quelle: Anwaltauskunft 25.11.2003 |