Stufenführerschein
Das bisherige Konzept des Stufenführerscheins bleibt erhalten.
Die Klasse A (beschränkt)
berechtigt – wie bisher die Klasse 1a – bis zum Ablauf von zwei
Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis lediglich zum Führen von
Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und
einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als
0,16 kW/kg. Nach diesen zwei Jahren ist der Inhaber der Klasse A
automatisch berechtigt, Motorräder ohne Leistungsbeschränkung
zu lenken. Nur der Inhaber eines alten 1a-Führerscheines muss
zur Erweiterung der Motorradberechtigung umschreiben lassen.
Direkteinstieg
Wer das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann sofort die Klasse A
(unbeschränkt) erwerben. Voraussetzung ist dabei, dass sowohl
Ausbildung als auch Prüfung auf einem Kraftrad mit mindestens 44
kW absolviert werden. Dieser Personenkreis hat damit ein
Wahlrecht zwischen dem stufenweisen und dem direkten
Einstieg in die unbeschränkte Klasse A. Erwirbt jemand zunächst
die leistungsbeschränkte Klasse A, will dann aber die zwei Jahre
abkürzen, erhält er nur dann die Klasse A unbeschränkt, wenn er
das Mindestalter erfüllt und die Ausbildung und Prüfung für die
unbeschränkte Klasse absolviert hat.
Leichtkraftrad
Zum Führen von Leichtkrafträdern – also Krafträdern mit einem
Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von
nicht mehr als 11 kW – ist der Erwerb der neuen
Fahrerlaubnisklasse A1 erforderlich. Leichtkrafträder mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
80 km/h dürfen lediglich von denjenigen Inhabern der
Fahrerlaubnisklasse A1 geführt werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Kleinkraftrad
Zum Führen von Kleinkrafträdern ist der Erwerb der
Fahrerlaubnisklasse M erforderlich. Sie berechtigt zum Führen
von Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm. Im
Vergleich zur bisherigen Klasse 4 wurde die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf zukünftig 45 km/h
abgesenkt. Allerdings gelten auch Kleinkrafträder alten Rechts
als Fahrzeuge der Klasse M, sofern sie bis zum 31.12.2001
erstmals in den Verkehr gekommen sind. |